Art. 1: Gegenstand und Ziele

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  1. Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
  2. Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
  3. Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.
 
  1. Absatz 1 erklärt, dass die Verordnung den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten soll. Dies bedeutet, dass die DSGVO darauf abzielt, die Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen zu schützen, insbesondere ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
    1. Achtung: Der Wortlaut könnte darauf hindeuten, dass der Schutz des freien Verkehrs sichergestellt werden soll. Wobei alle Übersetzungen nebeneinander gleichwertig sein sollen, wird aus dem Englischen doch deutlich klarer, was gemeint ist. "This Regulation lays down rules relating to the protection [...] and rules relating to the free movement of personal data". Also "Diese Verordnung enthält Vorschriften[...] zum freien Verkehr solcher Daten."
  2. Absatz 2 erklärt, dass die DSGVO die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen schützen soll. Während die Grundfreiheiten, zu denen es in Absatz 3 nochmal kommt, im Gegengewicht stehen.
  3. Absatz 3 regelt, dass der "freie Verkehr" innerhalb der Union, also auch über Landesgrenzen hinweg gewährleistet werden soll. Natürlich NUR unter der Berücksichtigung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Dies ist das Gegengewicht zu Absatz 1, da es die Freiheiten von Datenverarbeitern darstellen soll, wie die Informationsfreiheit und Vertragsfreiheit schützen soll.
 

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